Urteil Blockhütte


Schlagworte

Blockhütte; nicht überbaubare Grundstücksfläche; Ausschluss von Gebäuden als Nebenanlagen; Bebauungsplan; Sondergebiet Hotel; Bestimmtheit; städtebauliche Rechtfertigung; Abwägungsgebot; Siebenjahresfrist; Abwägungsergebnis; verfassungsrechtliche Korrektur

Leitsätze

Rechtsgrundlage für eine Festsetzung in einem Bebauungsplan, wonach Gebäude als Nebenanlagen i.S.v. § 14 BauNVO auf den nicht überbaubaren Grundstücksflächen unzulässig sind, ist § 23 Abs. 5 Satz 1 BauNVO.

§ 23 Abs. 5 Satz 1 BauNVO ist eine abschließende Regelung für die Zulassung von Nebenanlagen i.S.v. § 14 BauNVO auf den nicht überbaubaren Grundstücksflächen.

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