Urteil Billigkeit der Wassertarife in Berlin


Schlagworte

Billigkeit der Wassertarife in Berlin; Entgelte bei privatrechtlich ausgestalteten Benutzungsverhältnissen öffentlicher Betriebe

Leitsätze der Redaktion

1. Auch bei privatrechtlicher Ausgestaltung des Benutzungsverhältnisses kann sich ein öffentliches Wasserver- und Abwasserentsorgungsunternehmen nicht der Kontrolle anhand kosten- und abgabenrechtlicher Bestimmungen entziehen. Die einseitige Bestimmung der Leistungsentgelte muß nach § 315 Abs. 3 BGB billigem Ermessen entsprechen. Solange die Billigkeit nicht festgestellt werden kann, besteht - jedenfalls mangels Fälligkeit - kein Rechtsgrund für Entgeltzahlungen.

2. Derjenige, dem das einseitige Leistungsbestimmungsrecht nach billigem Ermessen zusteht (§ 315 BGB), trägt die Darlegungs- und Beweislast für die Billigkeit der Entgelte. Dies gilt auch im Rückforderungsprozeß, da für den rückfordernden Entgeltzahler regelmäßig keine Möglichkeit besteht, die Unbilligkeit der Leistungsbestimmung darzulegen. Jedenfalls die Darlegung der die Billigkeit begründenden Erwägungen und ihrer Grundlagen obliegt dem Bereicherungsschuldner; hat dieser die zur Billigkeitsprüfung erforderlichen Unterlagen dem Gläubiger überlassen, wird letzterer die Unbilligkeit anhand dieser Unterlagen im Rahmen des § 812 BGB zu beweisen haben.

3. Gemäß § 8 Abs. 3 GebBeitrG Bln ist die Höhe der Benutzungsgebühren so zu bemessen, daß alle Kosten der Einrichtungen gedeckt sowie Rücklagen für die wirtschaftliche und technische Entwicklung gebildet werden können. Diese Maßstäbe gelten auch bei Erhebung privatrechtlicher Entgelte. Dem Unternehmen obliegt es daher, nachvollziehbar darzulegen, welche allgemeinen und besonderen Kosten durch die Entgelte abzudecken sind; ferner welchen Gewinn es zur Abdeckung von erforderlichen Rücklagen erzielen will. Diese Darlegung kann nur dadurch erfolgen, daß das Unternehmen die Kalkulationsgrundlagen offenlegt. Die Angabe von Vergleichspreisen aus anderen Städten ist nicht ausreichend. Geheimhaltungsinteressen stehen der Offenlegung der Kalkulation nicht entgegen.

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