Urteil Bildung von Wirtschaftseinheiten
Schlagworte
Bildung von Wirtschaftseinheiten; formell ordnungsgemäße Betriebskostenabrechnung; Wechsel des Abrechnungskreises
Leitsatz
Vergisst der Vermieter in der Abrechnung bei der Bezeichnung der Wirtschaftseinheit die Hausnummern einiger Gebäude, berührt das nicht die formelle Ordnungsgemäßheit der Abrechnung.
Für die Wasserabrechnung dürfen die Kaltwasser- und Entwässerungskosten im Hinblick auf eine Verbrauchserfassung aus dem bisherigen Abrechnungskreis ausgegliedert und zusammen mit den Kosten für Heizung und Warmwasser abgerechnet werden, auch wenn den Abrechnungskreisen nicht dieselbe Abrechnungsperiode zugrunde liegt.
(Leitsatz der Redaktion)
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