Urteil BGH-Rechtsprechung zum fiktiven Kostenansatz für Mangelbeseitigung nicht auf Altfälle vor 2002 anwendbar


Schlagworte

BGH-Rechtsprechung zum fiktiven Kostenansatz für Mangelbeseitigung nicht auf Altfälle vor 2002 anwendbar

Leitsatz

Die Rechtsprechung des Bundesgerichtshofs, wonach ein Schadensersatzanspruch des Bestellers wegen nicht beseitigter Mängel des Werks nicht in Höhe der fiktiven Kosten für die Beseitigung der Mängel bemessen werden kann (BGH, Urteil vom 22. Februar 2018 - VII ZR 46/17, BGHZ 218, 1), findet auf vor dem 1. Januar 2002 geschlossene Verträge keine Anwendung (Bestätigung von BGH, Urteil vom 27. September 2018 - VII ZR 45/17, BauR 2019, 246 = NZBau 2019, 235).

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