Urteil Bezeichnung einer Mieterin als "der Beklagte"
Schlagworte
Bezeichnung einer Mieterin als "der Beklagte"; Klageschrift; Parteistellung, Angabe der; Gleichberechtigung; Menschenwürde; Bezeichnung, weibliche; Vordrucke, Abfassung
Leitsatz
Eine Zustellung der Klageschrift sowie eine Terminsbestimmung kann wegen äußerer formeller Mängel abgelehnt werden, wenn in der Klageschrift eine Person von zweifellos weiblichem Geschlecht als "der Beklagte" bezeichnet wird.
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