Urteil Bezeichnung des Rechtsmittelgegners in der Berufungsschrift


Schlagworte

Bezeichnung des Rechtsmittelgegners in der Berufungsschrift; Berufung gegen obsiegendes Urteil mehrerer Streitgenossen; Beweisantrag; verspätetes Vorbringen; Ausforschungsbeweis

Leitsätze

1. Die Berufung gegen ein Urteil, mit dem in der Vorinstanz mehrere Streitgenossen obsiegt haben, richtet sich im Zweifel gegen alle gegnerischen Streitgenossen, es sei denn, die Rechtsmittelschrift lässt eine Beschränkung der Anfechtung erkennen.

2. Ein Beweisantrag kann wegen Verspätung nur dann zurückgewiesen werden, wenn die Verspätung auf grober Nachlässigkeit beruht.

3. Ein Beweisantrag ist nicht wegen Ausforschung unzulässig, wenn eine Prozesspartei mangels der bei einem Sachkundigen vorhandenen Kenntnis von Einzeltatsachen nicht umhin kann, nur vermutete Angaben als Behauptung in den Rechtsstreit einzuführen.

(Leitsätze der Redaktion)

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