Urteil Bewusst überhöhte Mietvereinbarung zur Täuschung der finanzierenden Bank keine Wuchermiete
Schlagworte
Bewusst überhöhte Mietvereinbarung zur Täuschung der finanzierenden Bank keine Wuchermiete; Scheingeschäft; Bankfinanzierung; Verjährungsunterbrechung durch Vereinbarung von notariellen Schuldanerkenntnissen bei Mietrückstand
Leitsätze
1. Macht der Mieter geltend, die vereinbarte Miete sei im Sinne eines Scheingeschäfts (§ 117 Abs. 1 BGB) bewusst überhöht vereinbart worden, um der finanzierenden Bank die Werthaltigkeit des Bauprojekts vorzutäuschen, und bleibt er mit dieser Behauptung beweisfällig, so kann der Mietvertrag nicht wegen Wuchers nach § 138 Abs. 2 BGB nichtig sein.
2. Haben die Mietparteien vereinbart, dass der Mieter über die rückständigen Mietansprüche des Vermieters ein notarielles Schuldanerkenntnis abgeben wird, und hat der Mieter dies in späteren Gesprächen bekräftigt, so liegen darin jeweils verjährungsunterbrechende Anerkenntnisse im Sinne des § 212 Abs. 1 Nr. 1 BGB, und zwar auch dann, wenn der Mieter das vereinbarte notarielle Schuldanerkenntnis nie abgibt.
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