Urteil Bewirtschaftungs- und Verbrauchsabgaben


Schlagworte

Bewirtschaftungs- und Verbrauchsabgaben; Betriebskosten; Abrechnungsfrist keine Ausschlußfrist für Gewerberaum

Leitsätze

Mit "Bewirtschaftungs- und sonstigen Verbrauchsabgaben" in einem Gewerbemietvertrag ist dasselbe gemeint wie mit "Betriebskosten" im Sinne der Anlage 3 (Nrn. 1 bis 16) zu § 27 der Zweiten Berechnungsverordnung; dies ist von einem durchschnittlichen Gewerbemieter auch in diesem Sinne zu verstehen.

Die Rechtsfolge des im Bereich der Wohnraummiete geltenden § 56 Abs. 3 Satz 3 BGB, wonach nach Ablauf der Abrechnungsfrist des Satzes 2 (spätestens bis zum Ablauf von zwölf Monaten nach Ende des Abrechnungszeitraums) die Geltendmachung einer Nachforderung ausgeschlossen ist, wird nicht auf Gewerbemietverträge übertragen.

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