Urteil Bewilligung
Schlagworte
Bewilligung; öffentliche Mittel; Auflage; Wohnungsbauförderungsbestimmungen; Ermessen; Bewilligungsstelle; Durchschnittsmiete
Leitsatz
Zweck der Auflagenermächtigung des § 51 Satz 2 II. WoBauG ist es, das Risiko einer Kostensteigerung beim Bauherrn zu belassen (hier: Fortführung eines Wohnbauvorhabens trotz inzwischen bekannter erheblicher Baukostensteigerungen, nachdem es wegen Nachbarwidersprüchen zeitweise stillgelegt war).
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