Urteil Beweisverfahren
Schlagworte
Beweisverfahren; Streitverkündung; Verjährungsunterbrechung
Leitsätze
a) Die Streitverkündung im selbständigen Beweisverfahren ist zulässig.
b) Sie hat zur Folge, daß dem Streitverkündeten das Ergebnis der Beweisaufnahme entsprechend § 68 ZPO in einem nachfolgenden Prozeß entgegengehalten werden kann.
c) Sie hat ferner entsprechend § 209 Abs. 2 Nr. 4 BGB verjährungsunterbrechende Wirkung.
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