Urteil Beweislast für schuldhafte Verursachung eines Rohrbruchs


Schlagworte

Beweislast für schuldhafte Verursachung eines Rohrbruchs; Mietwohnung in Sanierungshaus; Mangelkenntnis; Bruchbudenvermietung

Leitsätze

1. Wenn der Mangel aus dem - dem Einflußbereich des Mieters entzogenen - Gefahrenbereich des Vermieters herrührt, muß sich der Vermieter entlasten. Erst wenn hinreichend bewiesen ist, daß die Schadensursache aus dem Obhutsbereich des Mieters hervorgegangen sein muß, muß sich dieser entlasten, daß er nicht schuldhaft gehandelt hat.

2. Allein die Kenntnis des Mieters, daß das von ihm bezogene Haus sanierungsbedürftig ist, schließt Gewährleistungsansprüche nicht aus.

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