Urteil bewegliche Sachen


Schlagworte

bewegliche Sachen; Erlösauskehranspruch bei Restitutionsausschluss der Natur der Sache nach; Ausgleichsanspruch; Entschädigung; Bemessungsgrundlage

Leitsatz

Das Vermögensgesetz begründet einen Anspruch auf Entschädigung für den schädigungsbedingten Verlust beweglicher Sachen, die von der Natur der Sache her nicht mehr zurückgegeben werden können (§ 4 Abs. 1 Satz 1 VermG). Es ist die Aufgabe des Gesetzgebers, die Bemessungsgrundlage für Fälle dieser Art zu regeln.

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