Urteil Beurteilung der Wirksamkeit einer Nebenkostenklausel in gewerblichem Mietvertrag
Schlagworte
Beurteilung der Wirksamkeit einer Nebenkostenklausel in gewerblichem Mietvertrag
Leitsatz
1. Ein Interesse i. S. des § 256 Abs. 1 ZPO an der Feststellung, daß Kündigungen ein langjähriges Mietverhält nis nicht beendet haben, besteht auch, wenn Leistungsklage erhoben und die Frage des Fortbestehens des Mietverhältnisses durch Zwischenfeststellungsklage geklärt werden kann.
2. Die Nichterstellung von Nebenkostenabrechnungen durch den Vermieter berechtigt regelmäßig nicht zur außerordentlichen Kündigung eines langjährigen Mietverhältnisses, jedenfalls dann nicht, wenn der Mieter sich auf die Unwirksamkeit der Nebenkostenabrede beruft und zur Zahlung von Nebenkosten nicht bereit ist.
3. In einem gewerblichen Mietvertrag ist die folgende Nebenkostenklausel "Es besteht zwischen den Parteien Einigkeit darüber, daß der Mieter alle anfallenden Nebenkosten - soweit gesetzlich zulässig - zu tragen hat und daß diese nach dem von der Eigentümergemeinschaft des Objekts A. zu beschließenden Abrechnungsmodus zu ermitteln sein werden" auch unter dem Blickwinkel des § 9 AGBG unbedenklich und daher wirksam.
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