Urteil Beurkundungskosten


Schlagworte

Beurkundungskosten; Veräußerung von Geschäftsanteilen durch Teuhandanstalt; Kaufpreis

Leitsätze

1. Der Geschäftswert für die Beurkundung eines notariellen Vertrages, mit dem die Treuhandanstalt als alleinige Gesellschafterin einer GmbH Geschäftsanteile der GmbH veräußert, ist nach dem objektiven Wert der Geschäftsanteile zu bestimmen, der in der Regel dem erzielten Kaufpreis entspricht.

2. Zu dem Kaufpreis in diesem Sinn gehören nicht nur der nominell als Kaufpreis ausgewiesene Betrag, sondern auch ein vereinbarter bedingter Kaufpreis - etwa in Form von Nachbewertungs- und Spekulationsklauseln - sowie der Wert sonstiger echter Verpflichtungen, die der Käufer eingegangen ist, wie eine Investitionsverpflichtung, die Verpflichtung, eine bestimmte Anzahl von Arbeitnehmern zu beschäftigen und wesentliche Betriebsgrundlagen nicht zu veräußern. 3. Der Wert des bedingten Kaufpreises ist nach § 30 Abs. 1 KostO zu bestimmen. Der Wert der Investitionsverpflichtung, der Beschäftigungsverpflichtung und der Verpflichtung, keine wesentlichen Betriebsgrundlagen zu veräußern, richtet sich dagegen nach § 30 Abs. 3 in Verbindung mit Abs. 2 KostO, weil an der Erfüllung dieser Verpflichtungen nur ein öffentliches Interesse besteht.

4. Die Ermessensentscheidung gemäß § 30 Abs. 1 und Abs. 2 KostO obliegt dem Notar. Das Landgericht darf im Beschwerdeverfahren nach § 156 KostO diese Entscheidung des Notars nur dahin überprüfen, ob ein Ermessensfehlgebrauch vorliegt. Das Landgericht ist erst nach Feststellung eines Ermessensfehlers des Notars zur eigenen Ermessensentscheidung befugt.

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