Urteil Beurkundung einer Buchgrundschuld zugleich mit dem Rangrücktritt eines Grundpfandrechts


Schlagworte

Beurkundung einer Buchgrundschuld zugleich mit dem Rangrücktritt eines Grundpfandrechts

Leitsatz

Beurkundet der Notar die Bestellung einer Buchgrundschuld und zugleich den Rangrücktritt eines bereits eingetragenen, im Grundbuch als Eigentümerbriefgrundschuld bezeichneten Grundpfandrechts, ohne dass ihm der Grundschuldbrief vorgelegt wird, hat er nach § 17 Abs. 1 BeurkG auf die Folgen hinzuweisen, die sich aus dem Fehlen der Briefvorlage ergeben können. Da diese darin liegen können, dass der beurkundete Rangrücktritt unwirksam ist, weil dem Grundstückseigentümer aufgrund der Abtretung der Briefgrundschuld die Verfügungsbefugnis fehlt, bezweckt die Hinweispflicht auch den Schutz des an der Beurkundung nicht beteiligten möglichen Gläubigers der Briefgrundschuld.

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