Urteil Betriebskostenzuschlag/neueingeführte Betriebskosten
Schlagworte
Betriebskostenzuschlag/neueingeführte Betriebskosten; Betriebskostenzuschlag/neu eingeführte Betriebskosten; Betriebskostenerhöhung/neu eingeführte Betriebskosten; neu eingeführte Betriebskosten/Betriebskostenzuschlag; Mehrkosten bei Betriebskosten
Leitsatz
Betriebskostenerhöhungen dürfen nur dann auf den Mieter abgewälzt werden, wenn gerade die Mehrkosten bei Abwägung aller Umstände und bei ordentlicher Geschäftsführung gerechtfertigt sind.
Der Vermieter, der früher nicht einmal diejenigen Kosten aufgewendet hat, die für eine ordentliche Bewirtschaftung erforderlich waren, darf die infolge einer ordnungsgemäßen Bewirtschaftung entstehenden Mehrkosten nicht auf den Mieter abwälzen.
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