Urteil Betriebskostenvorschüsse


Schlagworte

Betriebskostenvorschüsse; Abrechnungsreife; Abrechnungsfrist

Leitsätze

I. Wenn die Parteien eines gewerblichen Mietvertrages, der die Zahlung von Be triebskostenvorschüssen neben der Grundmiete vorsieht, nichts anderes ver einbart haben, kann der Vermieter mit Erreichen der Abrechnungsreife keine rückständigen Betriebskostenvorschüsse mehr verlangen.

II. Betriebskosten sind innerhalb eines Jahres nach Ablauf der Periode, für die Betriebskostenvorschüsse geleistet sind oder hätten geleistet werden müssen, abzurechnen. Nach Ablauf dieser Frist sind sie abrechnungsreif.

III. Nach Eintritt der Abrechnungsreife kann der Vermieter nur noch den Saldo der Betriebskostenabrechnung verlangen; eine Klage auf Zahlung rückständiger Betriebskostenvorschüsse ist auf die Zahlung des Saldos umzustellen, falls die Abrechnungsreife während des Prozesses eintritt.

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