Urteil Betriebskostenvereinbarung preisgebundener Wohnraum


Schlagworte

Betriebskostenvereinbarung preisgebundener Wohnraum; Sozialwohnung; sozialer Wohnungsbau; Aufteilung von Vorschüssen; Aufschlüsselung von Vorauszahlungen; einzelne Betriebskostenarten; Höhe der zu erwartenden Betriebskosten; Bekanntgabe der Betriebskosten nach Art und Höhe; Angabe einer Gesamtsumme; Sperrmüllabfuhr; Verständlichkeit der Heizkostenabrechnung; Hauswartskosten; Müll auf Gemeinschaftsflächen; Bezeichnung des Brennstoffs; Gas; Hu-Wert; Anforderungen an eine Betriebskostenabrechnung; angemessene Vorauszahlungen

Leitsatz

Zur Geltendmachung von Betriebskosten im preisgebundenen Wohnraum genügt es, wenn der Vermieter den Umfang der umzulegenden Betriebskosten durch Bezugnahme auf die Anlage 3 zu § 27 II. BV umschreibt und die Höhe der ungefähr zu erwartenden Kosten durch den Gesamtbetrag der geforderten Vorauszahlungen mitteilt. Einer Aufschlüsselung der Vorauszahlungen auf die einzelnen Betriebskosten bedarf es nicht.

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