Urteil Betriebskostenvereinbarung für preisgebundenen Wohnraum
Schlagworte
Betriebskostenvereinbarung für preisgebundenen Wohnraum; Heilung durch nachträgliche Konkretisierung der Betriebskosten; keine Aufschlüsselung der Heiz- und Warmwasserkosten bei verbundenen Anlagen; vorbehaltlose Zahlung kein Schuldanerkenntnis
Leitsätze
1. Für die Umlage von Betriebskosten auf preisgebundenen Wohnraum ist die Angabe eines einheitlichen Vorauszahlungsbetrags nicht ausreichend. Die unwirksame Vereinbarung kann jedoch durch Aufschlüsselung der auf die einzelnen Betriebskostenarten entfallenden Kosten in einer Abrechnung für nachfolgende Abrechnungsperioden geheilt werden.
2. Die Heiz- und Warmwasserkostenvorauszahlungen für eine sog. verbundene Anlage i.S.d. § 9 HeizKV brauchen nicht aufgeschlüsselt zu werden.
3. Vorbehaltlose Zahlungen des Mieters auf eine Betriebskostenabrechnung sind nicht als Schuldbestätigung zu werten (gegen LG Berlin - ZK 63 - GE 2002, 804).
(Leitsätze der Redaktion)
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