Urteil Betriebskostenvereinbarung


Schlagworte

Betriebskostenvereinbarung; Betriebskostenabwälzung durch Formularvertrag; Betriebskostenvorschüsse; Erhöhung der Betriebskostenvorschüsse

Leitsätze

1. Die Bezugnahme auf die Zweite Berechnungsverordnung reicht für die Abwälzung der Betriebskosten jedenfalls dann aus, wenn das Vertragsformular vom Mieter gestellt wurde.

2. Eine Erhöhung der Betriebskostenvorschüsse kann nur aufgrund einer Abrechnung verlangt werden, wenn im Mietvertrag nichts anderes vorgesehen ist.

(Leitsätze der Redaktion)

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