Urteil Betriebskostenumlage für Bestandsmietverhältnisse in Ost-Berlin
Schlagworte
Betriebskostenumlage für Bestandsmietverhältnisse in Ost-Berlin; Flächenmaßstab auch bei verbrauchsabhängiger Erfassung; Wasserkostenumlage nach Wohnfläche trotz Wasserzähler
Leitsätze
1. Für die einseitige Umlage der Betriebskosten bis zum 31. Dezember 1997 in vor dem 3. Oktober 1990 geschlossenen Mietverträgen über Wohnraum in den neuen Bundesländern brauchten die Betriebskosten nicht im einzelnen genannt zu werden.
2. Der bisherige Umlagemaßstab nach Wohnfläche kann für Wasserversorgungs- und Entwässerungskosten selbst dann beibehalten werden, wenn inzwischen Verbrauchserfassungsgeräte in die Wohnung eingebaut worden sind.
(Leitsätze der Redaktion)
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