Urteil Betriebskostenumlage


Schlagworte

Betriebskostenumlage; Gewerberaum; Option zur Umsatzsteuer; Wasserkosten; Verwaltungskosten; Betriebskostenabrechnung; Steuernummer; Kosten der Verwaltung bei Gewerberaum; nicht abgelesene Wasserzähler; Schätzung von Betriebskosten; Transparenzgebot

Leitsätze

1. Hat der Vermieter zur Umsatzsteuer optiert, ist diese nur dann fällig, wenn auch die Betriebskostenabrechnung den vollständigen Namen und die vollständige Anschrift des leistenden Unternehmers sowie dessen Steuernummer enthält.

2. Die Umlage der „Kosten der Hausverwaltung" auf den Gewerbemieter in einem „normalen" Haus ist hinreichend transparent.

3. Wird der Wasserzähler über einen längeren Zeitraum (hier: sechs Jahre) nicht abgelesen, so kann der für den längeren Zeitraum festgestellte Verbrauch gleichwohl linear auf den langjährigen Mieter umgelegt werden.

(Nichtamtliche Leitsätze)

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