Urteil Betriebskostenumlage


Schlagworte

Betriebskostenumlage; Wachschutzkosten; Kosten des Sicherheitsdienstes; Wartungs- und Prüfungskosten für Trockensteigeleitung; Heizkostenkürzung bei Einrohrheizung

Leitsätze

1. Der Wohnraummieter ist zu einer Kürzung des auf ihn entfallenden Anteils der Kosten für eine Einrohrheizung jedenfalls dann nicht berechtigt, wenn eine verbrauchsabhängige Abrechnung auch bei einer Absenkung der Heiztemperaturen ohne Berücksichtigung der von den Ringleitungen abgegebenen Wärme nicht erfolgen kann.

2. Kosten des Wachschutzes sind nur dann umlagefähig, wenn der Sicherheitsdienst zum Schutz des Eigentums des Mieters notwendig ist.

3. Kosten der Wartung und Prüfung der Trockensteigeleitung sind nur dann umlagefähig, wenn sie im Mietvertrag konkret aufgeführt sind.

(Leitsätze der Redaktion)

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