Urteil Betriebskostenumlage


Schlagworte

Betriebskostenumlage; Schätzung der nicht umlagefähigen Hauswartskosten; Beseitigung eines Wespennestes

Leitsätze

1. Der Anteil der Vergütung für die dem Hauswart übertragenen, nicht umlagefähigen Verwaltungs- und Instandsetzungsarbeiten kann nach dem sich aus der Leistungsbeschreibung ergebenden zeitlichen Umfang dieser Leistungen geschätzt werden (hier: 5 %).

2. Die Kosten der Beseitigung eines Wespennestes sind nicht umlagefähig, wenn sie nicht laufend anfallen.

(Leitsätze der Redaktion)

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