Urteil Betriebskostenumlage


Schlagworte

Betriebskostenumlage; Altbau; Gartenpflegekosten

Leitsätze

1. Die Vereinbarung eines Betrages für Gartenpflegekosten mit dem Zusatz "z. Zt. monatlich" kann dann nicht als Vorschuß angesetzt werden, wenn der Vermieter die Gartenpflege selbst ausführt und nur eine Abwälzung der tatsächlichen Materialkosten in Betracht kommt.

2. Durch den Zusatz "z. Zt. monatlich" wird aber deutlich gemacht, daß für die Zukunft eine Erhöhung dieser Betriebskosten gem. § 4 Abs. 2 MHG zulässig ist. 3. Die Erklärung über die Umlage der erhöhten Betriebskosten gem. § 4 Abs. 2 MHG ist aber nur dann wirksam, wenn in ihr der Grund für die Umlage bezeichnet und erläutert wird. Zur Erläuterung gehört die Gegenüberstellung der neu angesetzten Kosten mit den früheren Kosten.

4. Auch für die erstmalige Umlage der Betriebskosten ist eine ordnungsgemäße Berechnung und Erläuterung erforderlich.

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