Urteil Betriebskostenumlage
Schlagworte
Betriebskostenumlage; Verwaltergebühr; Abrechnungsfrist; Betriebskostennachforderung; Mietausfall; Kautionsrückforderung; Zurückbehaltungsrecht
Leitsätze
1. Zwar können "Verwaltungskosten" für Wohnraum nicht als "Betriebskosten" abgewälzt werden. Die "Verwaltergebühr" kann aber grundsätzlich als Teil der Nettokaltmiete vereinbart werden, soweit nicht Preisrechtsvorschriften eingreifen.
2. Allein der Ablauf der Abrechnungsfrist für Betriebskosten für preisfreien Wohnraum schließt nur die Geltendmachung noch nicht bezahlter Betriebskostenvorschüsse für den Abrechnungszeitraum, nicht dagegen eine Nachforderung aus einer Betriebskostenabrechnung aus.
3. Der Vermieter hat auch unter dem Gesichtspunkt des Auflösungsverschuldens des wegen Zahlungsverzuges gekündigten Mieters grundsätzlich nur einen Anspruch auf Ersatz des Mietausfalls für zwei Monate nach Räumung der Wohnung.
4. Hat der Vermieter mehr als sechs Monate nach Beendigung des Mietverhältnisses noch nicht über die von dem Mieter geleistete Kaution abgerechnet, so steht dem Mieter gegenüber Zahlungsansprüchen des Vermieters ein Zurückbehaltungsrecht zu.
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