Urteil Betriebskostenguthaben
Schlagworte
Betriebskostenguthaben; Zwangsverwalter; Abrechnungsperiode
Leitsatz
Der Mieter kann vom Zwangsverwalter nicht die Auszahlung eines Guthaben-Saldos aus einer bereits vor Beginn der Zwangsverwaltung abgelaufenen Betriebskostenabrechnungsperiode verlangen; etwas anderes gilt, wenn die abzurechnende Nebenkostenperiode teilweise auch in den Zeitraum der Zwangsverwaltung fällt.
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