Urteil Betriebskostenerhöhungen/Umlage
Schlagworte
Betriebskostenerhöhungen/Umlage; Umlage/Betriebskostenerhöhungen; Jahresabrechnung/Umlage der Betriebskosten; Versorgungsunternehmen/Umlage der Jahresabrechnung
Leitsatz
1. Eine wirksame Betriebskostenerhöhungserklärung erfordert, daß die Gesamtkosten des vorausgegangenen Jahres und des abgerechneten Jahres gegenübergestellt werden und sich hieraus die Erhöhung als Differenz ergibt.
2. Da § 4 XII. BMG darauf abstellt, welche Kosten für welchen Zeitraum entstanden sind, müssen die Kosten einer Jahresabrechnung (beispielsweise von Versorgungsunternehmen) anteilig auf das Vorjahr und auf das laufende Jahr verteilt werden. Nicht richtig ist es, wenn die Betriebskostenerhöhung auf den Zeitpunkt der Zahlung der Jahresrechnung oder der innerhalb eines Jahres geleisteten Abschlagszahlungen abstellt.
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