Urteil Betriebskostenerhöhung


Schlagworte

Betriebskostenerhöhung; Abrechnungszeitraum; Rumpfjahr; Müllbeseitigungskosten; Stromkosten; Kanalbenutzungskosten; Gebäude-Vielschutzversicherung; Hausverwaltungskosten; Betriebskostenvorschüsse; Vorauszahlungen; Nachforderung von Betriebskosten

Leitsätze

1. Die Abrechnung von Betriebskosten nach einem "Rumpfjahr" ist grundsätzlich unzulässig.

2. Die Abrechnung nach einem Rumpfjahr ist auch dann ohne Zustimmung des Mieters nicht zulässig, wenn sie die Anpassung an die in anderen Mietverträgen vereinbarten Abrechnungszeiträume bezweckt.

3. Die Kosten für "BSR-Mülltonne" sind dann nicht umlagefähig, wenn zugleich in dem Mietvertrag vereinbart worden ist, daß der Mieter den gewerblichen Müll auf seine Kosten zu entfernen hat.

4. Zu den Kosten für den Betrieb der gemeinschaftlich genutzten Räume und Treppenhäuser sowie der technischen Anlagen des Projektes gehören auch die darauf entfallenden Stromkosten.

5. Unter den Kosten der Kanalbenutzung sind nur die Entwässerungskosten zu verstehen.

6. Die Kosten der Gebäude-Vielschutzversicherung umfassen nur die Sachversicherungskosten, nicht dagegen die Kosten der Gebäude-Haftpflichtversicherung.

7. In einem Mietvertrag über Gewerberaum kann auch die Umlage der Kosten der Hausverwaltung vereinbart werden. Die Umlage der Hausverwaltungskosten ist auch dann wirksam, wenn der vereinbarte Vorauszahlungsbetrag für die Betriebskosten diese Kosten bei weitem nicht abdeckt.

8. Zu niedrig bemessene Vorschußbeträge hindern den Vermieter grundsätzlich nicht an der Nachforderung des durch die Vorschüsse nicht gedeckten Betriebskostenanteils.

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