Urteil Betriebskostenabrechung
Schlagworte
Betriebskostenabrechung; formelle Wirksamkeit; materielle Richtigkeit; Abrechnungseinheit; Umlagemaßstab; unterschiedliche Flächenangaben; Abrechnung nach Personenzahl
Leitsätze
1. Die Angabe unterschiedlicher Wohnflächen beeinträchtigt nicht die für die formelle Wirksamkeit notwendige Nachvollziehbarkeit der Betriebskotenabrechung.
2. Der Vermieter preisfreien Wohnraums ist bei Fehlen einer entgegenstehenden vertraglichen Vereinbarung regelmäßig berechtigt, in der Betriebskostenabrechnung mehrere von ihm verwaltete und der Wohnnutzung dienende zusammenhängende Gebäude vergleichbarer Bauweise, Ausstattung und Größe zu einer Abrechungseinheit zusammenzufassen. Ob die der Abrechung zugrunde gelegten unterschiedlichen Bezugspunkte für die einzelnen Betriebskosten maßgeblich sind und ob die insoweit angesetzten Flächenangaben zutreffen, betrifft nicht die („formelle") Wirksamkeit, sondern die (inhaltliche) Richtigkeit der Abrechung.
3. Eine Betriebskostenabrechnung nach Personenzahl ist nicht deshalb unwirksam, weil die Gesamtpersonenzahl mit einem Bruchteil angegeben ist.
4. Hat der Mieter Zweifel an der inhaltlichen Richtigkeit der Betriebskostenabrechnung, bleibt es ihm unbenommen, diese einer Überprüfung auf ihre sachliche Berechtigung zu unterziehen.
(Leitsätze der Redaktion)
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