Urteil Betriebskostenabrechnungspflicht des Zwangsverwalters auch für die Zeit vor Anordnung der Zwangsverwaltung


Schlagworte

Betriebskostenabrechnungspflicht des Zwangsverwalters auch für die Zeit vor Anordnung der Zwangsverwaltung

Leitsatz

Der Zwangsverwalter eines vermieteten Grundstücks hat bei einem im Zeitpunkt des Wirksamwerdens der Anordnung der Zwangsverwaltung noch laufenden Mietverhältnis über die vom Mieter geleisteten Betriebskostenvorauszahlungen auch für solche Zeiträume abzurechnen, die vor der Anordnung liegen.

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