Urteil Betriebskostenabrechnung und Vorwegabzug bei Mischnutzung


Schlagworte

Betriebskostenabrechnung und Vorwegabzug bei Mischnutzung; nicht erläuterter Zahlungsvorbehalt unbeachtlich; getrennte Kostenerfassung für Gewerberaum

Leitsätze

1. Eine pauschale Vorwegerfassung der auf Gewerbeeinheiten entfallenden Betriebskosten nach umbautem Raum ist nur dann zulässig, wenn eine getrennte Kostenerfassung nur mit unverhältnismäßigem Aufwand möglich ist.

2. Das Gebot der Wirtschaftlichkeit gem. § 20 Abs. 1 NMV verpflichtet den Vermieter zu einem Umlageschlüssel, der dem unterschiedlichen Verbrauch der Nutzer Rechnung trägt.

3. Bei preisgebundenem Neubau ist insbesondere ein Vorwegabzug für Grundsteuer, Wasserverbrauch, Müllabfuhr und Versicherungen vorzunehmen.

4. Die Zahlung auf eine Betriebskostenabrechnung "unter Vorbehalt", ohne daß dies näher erläutert wird, gilt als Anerkennung durch den Mieter; ein für den Vermieter nicht nachvollziehbarer Vorbehalt ist gegenstandslos.

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