Urteil Betriebskostenabrechnung und Leerstand
Schlagworte
Betriebskostenabrechnung und Leerstand
Leitsatz
Gilt die Wohnfläche als vereinbarter oder gesetzlicher Umlagemaßstab, dürfen leerstehende Wohnungen bei der Umlage der Betriebskosten weder bei den verbrauchsabhängigen (Wasser, Entwässerung) noch bei den verbrauchsunabhängigen Kosten aus der Abrechnung herausgenommen werden.
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