Urteil Betriebskostenabrechnung nur wirksam bei Erklärung gegenüber allen Mietern


Schlagworte

Betriebskostenabrechnung nur wirksam bei Erklärung gegenüber allen Mietern; Mietminderung auch auf Nebenkosten

Leitsätze

Eine Betriebskostenabrechnung muß bei einer Mietermehrheit gegenüber allen Mietern erklärt werden. Ist dies nicht der Fall, ist die Abrechnung unwirksam.

Eine Mietminderung bezieht sich auch auf die Nebenkosten. Folglich sind sowohl die jeweilige Jahresgrundmiete als auch der Abrechnungsbetrag der Nebenkosten um die Minderungsquote zu verringern (im Anschluß an BGH, GE 2005, 1120).

(Leitsätze der Redaktion)

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