Urteil Betriebskostenabrechnung nach vereinbarter Wohnfläche
Schlagworte
Betriebskostenabrechnung nach vereinbarter Wohnfläche; Dachbegrünung keine Gartenpflegekosten; Heizkostenabrechnung ohne Berücksichtigung von Balkonen und Terrassen
Leitsätze
1. Vereinbaren die Mietvertragsparteien, daß nicht die tatsächliche (nach WoFlV berechnete) Fläche, sondern die vereinbarte Fläche maßgebend sein soll, ist das auch für die Betriebskostenabrechnung zu berücksichtigen. 2. Dachbegrünungskosten sind nicht als Gartenpflegekosten betriebskostenmäßig zu berücksichtigen; sie sind eher mit den Kosten für die Instandhaltung eines konventionellen Daches vergleichbar.
3. Es entspricht dann nicht billigem Ermessen, bei der Verteilung von Heizkosten Balkone, Dachgärten, Loggien oder Terrassen flächenmäßig zu berücksichtigen, wenn nicht alle Wohnungen derartig ausgestattet sind. Denn die genannten Flächen haben keinen Einfluß auf den Verbrauch von Wärme.
(Leitsätze der Redaktion)
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