Urteil Betriebskostenabrechnung nach Miteigentumsanteilen für Versicherung, Gartenpflege, Hauswart


Schlagworte

Betriebskostenabrechnung nach Miteigentumsanteilen für Versicherung, Gartenpflege, Hauswart; Umlageschlüssel bei vermieteten Eigentumswohnungen; Ort der Einsichtnahme in Betriebskostenbelege; Gartenpflege und Erstbeschaffung von Pflanzen; Pauschalkürzung der Hausmeisterkosten bei Handwerks- und Verwaltungstätigkeit; Einzel- statt Universalversicherung

Leitsätze

1. Eine Betriebskostenabrechnung nach Miteigentumsanteilen ist zulässig; wenn das Verhältnis der Wohnflächen und das Verhältnis der Miteigentumsanteile identisch ist, darf sich der Mieter nicht darauf beschränken, seine Wohnfläche und die Gesamtwohnfläche pauschal zu bestreiten. 2. Der Mieter muß Abrechnungsunterlagen in den Räumen der Hausverwaltung einsehen; einen Anspruch auf Übersendung der Unterlagen hat er nicht. 3. Die pauschale Behauptung, Einzelversicherungen seien unwirtschaftlich, reicht nicht.

4. Die Kosten der Erstanschaffung von Pflanzen sind keine Kosten der Gartenpflege.

5. Hauswartskosten sind um 20 % zu kürzen, wenn der Hauswart auch Instandhaltungs- und Verwaltungstätigkeiten ausführt.

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