Urteil Betriebskostenabrechnung nach erfasstem Verbrauch mit nicht mehr geeichtem Messgerät


Schlagworte

Betriebskostenabrechnung nach erfasstem Verbrauch mit nicht mehr geeichtem Messgerät; geeichte Messgeräte mit Vermutungswirkung für zutreffende Erfassung; Beweislast für zutreffende Verbrauchserfassung durch nicht (mehr) geeichte Geräte trägt der Vermieter

Leitsätze

a) Ist im Mietvertrag eine nach § 556 a Abs. 1 Satz 2 BGB zulässige Betriebskostenabrechnung auf der Grundlage eines erfassten Verbrauchs vereinbart, kommt es für die inhaltliche Richtigkeit der Betriebskostenabrechnung allein darauf an, ob der tatsächliche Verbrauch zutreffend erfasst worden ist.

b) Beruhen die in die Betriebskostenabrechnung eingestellten Verbrauchswerte auf der Ablesung eines geeichten Messgeräts, spricht eine tatsächliche Vermutung dafür, dass diese Werte den tatsächlichen Verbrauch richtig wiedergeben.

c) Den von einem nicht (mehr) geeichten Messgerät abgelesenen Verbrauchswerten kommt die Vermutung ihrer Richtigkeit nicht zu. In diesem Fall muss der Vermieter im Prozess die Richtigkeit der abgelesenen Werte zur Überzeugung des Tatrichters nachweisen.

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