Urteil Betriebskostenabrechnung nach Abflussprinzip
Schlagworte
Betriebskostenabrechnung nach Abflussprinzip; Leistungsprinzip; Zeitabgrenzungsprinzip; Hauswartskosten mit pauschalem Vorwegabzug; Schätzung von Betriebsstromkosten der Heizungsanlage als Teil der Heizkosten: nicht umlagefähige Verwaltungs-, Instandhaltungs- und Instandsetzungskosten; Betriebskostenumlage unter Berücksichtigung der Flächen von Hobbyräumen; Mieterwechsel; Schönheitsreparaturen; Hausverwaltung
Leitsätze
a) §§ 556 ff. BGB legen den Vermieter bei der Abrechnung von Betriebskosten nicht auf eine Abrechnung nach dem so genannten Leistungsprinzip fest; auch eine Abrechnung nach dem Abflussprinzip ist grundsätzlich zulässig.
b) Nimmt der Vermieter bei den Kosten des Hauswarts einen pauschalen Abzug nicht umlagefähiger Verwaltungs-, Instandhaltungs- und Instandsetzungskosten vor, genügt ein schlichtes Bestreiten des Mieters. Dem Vermieter obliegt es in diesem Fall, die Kosten nachvollziehbar so aufzuschlüsseln, dass die nicht umlagefähigen Kosten herausgerechnet werden können.
c) Die als Teil der Heizkosten abzurechnenden Stromkosten für die Heizungsanlage können geschätzt werden, wenn gesonderte Zähler dafür nicht vorhanden sind. Bestreitet der Mieter den vom Vermieter angesetzten Betrag, hat dieser die Grundlagen seiner Schätzung darzulegen.
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