Urteil Betriebskostenabrechnung mit Sollvorschüssen


Schlagworte

Betriebskostenabrechnung mit Sollvorschüssen

Leitsatz

Eine Betriebskostenabrechnung, die lediglich die geschuldeten Vorschüsse aufführt, ist ordnungsgemäß, wenn der Mieter zum Zeitpunkt der Erteilung der Abrechnung für den Abrechnungszeitpunkt keinerlei Vorauszahlungen erbracht hat, die offenen Vorauszahlungsansprüche vom Vermieter bereits eingeklagt sind und auch noch keine Abrechnungsreife eingetreten ist.

(Leitsatz der Redaktion)

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