Urteil Betriebskostenabrechnung für Gewerberaum


Schlagworte

Betriebskostenabrechnung für Gewerberaum; Abrechnungsfrist; Vorwegabzug; Sperrmüllabfuhrkosten; Hauswartkosten; Heizkosten

Leitsätze

1. Für Gewerberaum ist die regelmäßig zum Ablauf eines Jahres nach Ende des Abrechnungszeitraums ablaufende Frist zur Betriebskostenabrechnung keine Ausschlussfrist.

2. Der Vortrag des Gewerberaummieters, von bestimmten Positionen der Betriebskostenabrechnung habe ein Vorwegabzug für „andere Nutzergruppen" vorgenommen werden müssen, ist nicht nachvollziehbar.

3. Ist im Gewerberaummietvertrag die Sperrmüllentsorgung der Gemeinschaftsflächen ausdrücklich vereinbart, kann von dem Vermieter kein Nachweis fruchtloser Bemühungen um die Ermittlung des Verursachers verlangt werden.

4. Ist im Gewerberaummietvertrag neben der Umlage der Betriebskosten auch vereinbart, dass der Mieter die Kosten der „Instandhaltung und Verwaltung" zu tragen hat, ist ein Vorwegabzug für darauf entfallende Hausmeisterkosten aus den umgelegten Betriebskosten entbehrlich.

4. Ergibt sich aus den Ablesequittungen für die Heizkosten, dass für aufeinander folgende Abrechnungszeiträume jeweils eine unterschiedliche Anzahl von Räumen und Heizkörpern für dasselbe Gewerbeobjekt zugrunde gelegt worden ist, ohne dass die Gründe dafür näher erläutert werden, besteht kein Anspruch auf Heizkostennachzahlungen.

(Leitsätze der Redaktion)

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