Urteil Betriebskostenabrechnung bei Vermieterwechsel


Schlagworte

Betriebskostenabrechnung bei Vermieterwechsel; Rückzahlung von Betriebskostenvorschüssen; Vorwegabzug; Zugangsbeweis für Abrechnungen; Betriebskostenabrechnung im Rückzahlungsprozeß

Leitsätze

1. Bei fortbestehendem Mietverhältnis müssen sich Mieter nach einem Eigentümer- und Vermieterwechsel wegen der Abrechnungsperioden, für deren Abrechnung der Voreigentümer zuständig ist, bei unterbliebener Abrechnung nicht auf eine Abrechnungsklage verweisen lassen.

2. Eine Betriebskostenabrechnung stellt eine empfangsbedürftige Willenserklärung dar, deren Zugang beim Mieter der Vermieter beweisen muß.

3. Im Rahmen einer Klage des Mieters auf Rückzahlung von Vorschüssen steht dem Vermieter das Recht zu, noch im Prozeß eine Abrechnung über die angefallenen Betriebskosten des Abrechnungsjahrs zu erteilen. Bis zur erstmaligen Vorlage einer solchen Abrechnung, die im Prozeß erfolgt, ist nach einem Eigentümer- und Vermieterwechsel eine Klage auf Rückzahlung des gesamten Betriebskostenvorschusses begründet, so daß mit der Vorlage der Abrechnung hinsichtlich der begründeten Posten eine Erledigung der Hauptsache eintritt.

4. Bei einem gemischt genutzten Gebäude mit Gewerbe- und Wohneinheiten ist Voraussetzung für eine ordnungsgemäße und fällige Abrechnung, daß die Kosten, die auf den Gewerberaum entfallen, vorweg abgezogen und den Gewerbemietern speziell in Rechnung gestellt werden. Dazu sind durch gesonderte Meßeinrichtungen und Vorkehrungen die Kosten der Gewerbemieter vorweg zu erfassen. Nur ausnahmsweise kann ein Vorwegabzug entfallen, wenn unter anderem die Gewerbemieter keine höheren Kosten verursachen. Diese Voraussetzungen hat der Vermieter darzulegen und zu beweisen. Gaststätten weisen gegenüber Wohnungsmietern üblicherweise einen höheren Wasserverbrauch auf.

(Leitsätze des Einsenders)

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