Urteil Betriebskostenabrechnung bei nicht unerheblicher Wohnflächenabweichung
Schlagworte
Betriebskostenabrechnung bei nicht unerheblicher Wohnflächenabweichung; vereinbarte Wohnfläche
Leitsatz
Bei einer Abweichung der Angabe der Wohnfläche im Mietvertrag (hier: 133,00 m2) zu der tatsächlichen Wohnfläche (hier: 116,891 m2) - mithin von über 10 % - sind die einzelnen Kostenpositionen der Betriebskostenabrechnung, die auf der Basis der unrichtigen Wohnfläche berechnet wurden, nur mit der tatsächlichen Wohnfläche neu zu berechnen, da die Betriebskostenabrechnung insofern formell ordnungsgemäß und inhaltlich unrichtig ist.
(Nichtamtlicher Leitsatz)
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