Urteil Betriebskostenabrechnung auf der Basis von Sollvorschüssen
Schlagworte
Betriebskostenabrechnung auf der Basis von Sollvorschüssen
Leitsatz
Eine Abrechnung der Betriebskosten auf der Basis der zwischen den Parteien vereinbarten Vorauszahlungen (Soll-Vorschüsse) anstatt der tatsächlich vom Mieter geleisteten Vorauszahlungen (Ist-Vorschüsse) ist formell wirksam. Ob die vorgenommenen Abzüge der Höhe nach zutreffend angesetzt sind, betrifft die inhaltliche Richtigkeit der Abrechnung.
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