Urteil Betriebskostenabrechnung als Vertragsergänzung
Schlagworte
Betriebskostenabrechnung als Vertragsergänzung
Leitsatz
Ist im Mietvertrag nicht vereinbart, für welche Betriebskosten der Mieter einen Vorschuß schuldet, kann die fehlende Konkretisierung durch vorbehaltlose Zahlung der Betriebskostenabrechnung und einer späteren Erhöhung des Vorschusses nachgeholt werden.
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