Urteil Betriebskostenabrechnung
Schlagworte
Betriebskostenabrechnung; Wirtschaftseinheit; Abrechnungseinheit; Vorwegabzug
Leitsätze
1. Der Vermieter ist berechtigt, eine Wirtschaftseinheit aus mehreren ihm gehörenden Gebäuden zu bilden, wenn die Wohnung zu einer aus einer Vielzahl von derartigen Wohngebäuden bestehenden und gemeinsam errichteten Siedlung gehört, deren gemeinsame Verwaltung wirtschaftlich sinnvoll ist, und die keine wesentlichen Unterschiede in der Bauweise, Ausstattung und Größe aufweisen.
2. Der Vermieter braucht, wenn der Leistungserbringer eine gesonderte Rechnung für jede Abrechnungseinheit erstellt, nur den sich daraus ergebenden Betrag für die Abrechnungseinheit anzugeben und nicht, welche Gesamtkosten auf die gesamte Wirtschaftseinheit entfallen.
(Leitsätze der Redaktion)
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