Urteil Betriebskostenabrechnung


Schlagworte

Betriebskostenabrechnung; Abrechnungsbelege; Einsichtsrecht des Mieters; Vorlageort

Leitsatz

Der Mieter einer nicht preisgebundenen Wohnung hat Anspruch auf Einsicht in die Betriebskostenbelege nur in den Geschäftsräumen des Vermieters, wenn seine Wohnung sich nur 18 km davon entfernt befindet.

(Leitsatz der Redaktion)

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