Urteil Betriebskostenabrechnung
Schlagworte
Betriebskostenabrechnung; Hausmeisterkosten; Substantiierungspflicht; Rückforderung
Leitsätze
Fordert der Mieter aufgrund der Betriebskostenabrechnung geleistete Beträge zurück, genügt er seiner Substantiierungspflicht durch pauschales Bestreiten nicht, wenn ihm Einsicht in die Abrechnungsunterlagen möglich ist.
Zur Abgrenzung der umlagefähigen Hausmeisterkosten von den nicht umlagefähigen Kosten für Verwaltungsleistungen des Hausmeisters darf der Vermieter konkrete Erfahrungswerte heranziehen.
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