Urteil Betriebskostenabrechnung


Schlagworte

Betriebskostenabrechnung; Rohrwärmebestimmung nach VDI-Richtlinie 2077; Wasserzählerkostenumlage nach Verbrauch bei geringfügigem Leerstand; Umlage der Kosten für Wartung/Miete der Rauchwarnmelder; Rauchmelder

Leitsätze

1. Für die Bestimmung der Rohrwärme der Heizung ist für Abrechnungszeiträume ab dem 1. Januar 2009 die VDI-Richtlinie 2077 als anerkannte Regel der Technik anzuwenden. Für die formelle Wirksamkeit der Heizkostenabrechnung genügt die Mitteilung, dass die Kriterien zur Abrechnung von Rohrwärme nach der VDI-Richtlinie 2077 für die jeweilige Wirtschaftseinheit erfüllt sind; eine nähere Erläuterung dieser Vorschrift ist nicht erforderlich.

2. Die Kosten für Wasserzähler/Abrechnungsservice können weiterhin nach Verbrauch umgelegt werden, wenn der Leerstand in der Abrechnungseinheit nur 20 % beträgt.

3. Die Kosten für Wartung/Miete der Rauchwarnmelder dürfen bei gesetzlicher Ausstattungspflicht des Besitzers vom Vermieter, der die Wohnung mit von ihm gemieteten Rauchwarnmeldern ausgestattet hat, auch ohne besondere Vereinbarung umgelegt werden.

(Leitsätze der Redaktion)

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