Urteil Betriebskostenabrechnung
Schlagworte
Betriebskostenabrechnung; Wirtschaftlichkeitsgebot; Kosten für Waschmaschine und Wäschetrockner; Hauswartskosten
Leitsätze
1. Für den Verstoß gegen das Wirtschaftlichkeitsgebot trägt der Mieter die Darlegungs- und Beweislast.
2. Stehen eine Waschmaschine und ein Trockner im Keller allen Mietern zur Verfügung, so muss der Mieter darlegen, dass die dafür entstehenden Kosten nicht umgelegt werden dürfen, weil der Vermieter dafür eine Nutzungsgebühr verlangt.
3. Bei Umlage der Hauswartskosten muss der Vermieter im Einzelnen aufschlüsseln, welche Kosten auf die umlagefähige Hauswartstätigkeit einerseits und auf nicht umlagefähige Verwaltungs-, Instandhaltungs- und Instandsetzungskosten andererseits entfallen.
(Leitsätze der Redaktion)
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