Urteil Betriebskostenabrechnung, Einwendungsausschluss, Wirtschaftlichkeitsgebot
Schlagworte
Betriebskostenabrechnung, Einwendungsausschluss, Wirtschaftlichkeitsgebot
Leitsatz
Nebenkosten bis zum Betrag der geschuldeten Vorauszahlungen kann der Vermieter auch aufgrund einer nach Ablauf der Abrechnungsfrist erteilten Abrechnung geltend machen. Eine Korrektur der erteilten Abrechnung muss der Vermieter trotz Offenkundigkeit des Fehlers zeitnah nach Ablauf der Abrechnungsfrist geltend machen.
(Leitsatz der Redaktion)
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